1. Umfang
der Leistung
1.1 |
|
Für
den Umfang der Leistung gelten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die
folgenden Bedingungen. |
1.2 |
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Der
Auftraggeber verpflichtet sich, mitzuteilen, wofür er die Übersetzung verwenden will, z.
B. ob sie |
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1.2.1 |
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nur der
Information, |
1.2.2 |
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der
Veröffentlichung und Werbung, |
1.2.3 |
|
für rechtliche
Zwecke oder Patentverfahren, |
1.2.4 |
|
oder
irgendeinem anderen Zweck dienen soll, bei dem eine besondere Übersetzung der Texte durch
den damit befassten Übersetzer von Bedeutung ist. |
1.3 |
|
Der Auftraggeber darf die Übersetzung nur zu dem angegebenen
Zweck verwenden. Für den Fall, dass der Auftraggeber die Übersetzung für einen anderen
Zweck verwendet als den, für den sie in Auftrag gegeben und geliefert wurde, hat der
Auftraggeber keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz gegen das Übersetzungsbüro, in der
Folge Auftragnehmer genannt. |
1.4 |
|
Wird der Zweck einer Übersetzung dem Auftragnehmer nicht
bekannt gegeben, so hat der Auftragnehmer die Übersetzung nach seinem besten Wissen zum
Zwecke der Information (siehe Punkt 1.2.1) auszuführen. |
1.5 |
|
Übersetzungen sind vom Auftragnehmer, so nichts anderes
vereinbart ist, in einfacher Ausfertigung in maschinenschriftlicher Form auf Papier im
Format A 4 vorzulegen. |
1.6 |
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Ist nichts anderes vereinbart, so gelten für die formale
Gestaltung die Regelungen des Punktes 6.3 der DIN 2345
("Übersetzungsaufträge"). |
1.7 |
|
Sofern der Auftraggeber die Verwendung einer bestimmten
Terminologie wünscht, muss er dies dem Auftragnehmer bei gleichzeitiger Übermittlung der
erforderlichen Unterlagen dafür, bekannt geben. Dies gilt auch für Sprachvarianten. |
1.8 |
|
Die fachliche und sprachliche Richtigkeit des Ausgangstextes
fällt ausschließlich in die Verantwortlichkeit des Auftraggebers. |
1.9 |
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Der Auftragnehmer hat das Recht, den Auftrag an gleich
qualifizierte Dritte weiterzugeben. In diesem Falle bleibt er jedoch ausschließlicher
Auftragnehmer. |
1.10 |
|
Der Name des Auftragnehmers darf nur dann der veröffentlichten
Übersetzung beigefügt werden, wenn der gesamte Text von diesem übersetzt wurde bzw.
wenn keine Veränderungen vorgenommen wurden, zu denen der Auftragnehmer nicht seine
Zustimmung gegeben hat. |
2.
Honorare
2.1 |
|
Die Honorare
(Preise) für Übersetzungen bestimmen sich nach den Tarifen (Preislisten) des
Auftragnehmers, die für die jeweilige besondere Art der Übersetzung anzuwenden sind.
Übersetzungen werden nach Zeichen des übersetzten Textes berechnet. Berechnungsgrundlage
ist der Ausgangstext inklusive Leerzeichen. Der Preis für 1.000 Anschläge beträgt je
nach Schwierigkeitsgrad ab EUR 21,00, als Mindestpreis wird ein Honorar von
65,-- Euro in
Rechnung gestellt (alle Preise exkl. MWSt). |
2.2 |
|
Leistungen, die
an Aufwand den Rahmen einer einfachen Textverarbeitung überschreiten, werden nach
Vereinbarung verrechnet (z.B. Vorlagen werden in speziellen Dateiformaten geliefert; eine
besondere grafische Form, die eigene Software erfordert, wird vom Auftraggeber verlangt). |
2.3 |
|
Ist nichts
anderes vereinbart, so bildet der Quelltext die Berechnungsbasis. |
2.4 |
|
Wurde ein
Kostenvoranschlag abgegeben, so gilt dieser nur dann, wenn er schriftlich erfolgte. |
2.4.1 |
|
Andere
Kostenvoranschläge gelten nur als unverbindliche Richtlinie. |
2.4.2 |
|
Der
Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für
die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen
im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon
unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis
15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne
weiteres in Rechnung gestellt werden. |
2.5 |
|
Kostenvoranschläge,
die ohne Einsicht in die Übersetzungsunterlagen abgegeben werden, gelten nur als
unverbindliche Richtlinie. Der Auftraggeber ist auch ohne Information nach Punkt 2.4.2
verpflichtet, sofern vom Auftragnehmer kein neuer Kostenvoranschlag erstellt wird, die
tatsächlichen Kosten der Übersetzung nach Punkt 2.1 zu bezahlen. |
2.6 |
|
Sofern nichts
anderes vereinbart ist, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen
Preisen in Rechnung gestellt werden. |
2.7 |
|
Kollektivvertragliche
Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen berechtigen den Auftragnehmer zur nachträglichen
Preiskorrektur. |
2.8 |
|
Es gilt
Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen. Als Maß der Berechnung der
Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischem Statistischen Zentralamt monatlich
verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender Index. Als
Bezugsgröße dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl.
Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 2,5 % bleiben
unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu
zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene
Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch
für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge
sind auf eine Dezimalstelle aufzurunden. |
2.9 |
|
Für die
Überprüfung von Fremdübersetzungen kann das volle Honorar einer Erstübersetzung in
Rechnung gestellt werden. |
2.10 |
|
Für
Express- und Wochenendarbeiten können angemessene Zuschläge verrechnet werden. |
2.11 |
|
Unsere Rechnungen
sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen.
Mit der Bestellung stimmt der Rechnungsempfänger
einer Zusendung auf elektronischem Weg zu. |
3.
Lieferung
3.1
|
|
Hinsichtlich
der Frist für Lieferung der Übersetzung sind die beiderseitigen schriftlichen
Erklärungen maßgebend. Ist das Lieferdatum ein wesentlicher Bestandteil des vom
Auftragnehmer angenommenen Auftrages, so hat der Auftraggeber dies im vorhinein
ausdrücklich bekannt zu geben. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist der
rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen im angegebenen
Umfang (z.B. Ausgangstexte und alle erforderlichen Hintergrundinformationen) sowie die
Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden
diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist
angemessen. |
3.2 |
|
Die
Nichteinhaltung der Lieferfrist berechtigt den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom
Vertrag, wenn die Lieferfrist als fixe ausdrücklich vereinbart wurde (siehe Punkt 3.1
erster Absatz) und der Auftraggeber alle Voraussetzungen des Punktes 3.1 zweiter Absatz
erfüllt hat. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, davon
ausgenommen sind vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden. |
3.3 |
|
Wenn nichts
anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung per E-Mail. |
3.4 |
|
Die mit der
Lieferung (Übermittlung) verbundenen Gefahren trägt der Auftraggeber. |
3.5 |
|
Ist
nichts anderes vereinbart, so verbleiben die vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur
Verfügung gestellten Unterlagen nach Abschluss des Übersetzungsauftrages beim
Auftragnehmer. Dieser hat keine Verpflichtung zur Aufbewahrung oder sonstigem Umgang
damit. Der Auftragnehmer hat jedoch dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen nicht
vertragswidrig verwendet werden können. |
4. Höhere
Gewalt
4.1
|
|
Für den Fall
der höheren Gewalt hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu
benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl den Auftragnehmer als auch den
Auftraggeber, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat jedoch dem Auftragnehmer
Ersatz für bereits getätigte Aufwendungen bzw. Leistungen zu geben. |
4.2 |
|
Als
höhere Gewalt sind insbesondere anzusehen: Zufall; Arbeitskonflikte; Kriegshandlungen;
Bürgerkrieg; Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die nachweislich die Möglichkeit des
Auftragnehmers, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend
beeinträchtigen. |
5. Haftung
für Mängel (Gewährleistung)
5.1 |
|
Sämtliche
Mängelrügen wegen der Qualität der Übersetzung sind innerhalb von vier Wochen nach
Lieferung (Übergabe zur Post) der Übersetzung geltend zu machen. Mängel müssen vom
Auftraggeber in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden. |
5.2 |
|
Zur
Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur
Nachholung und Gelegenheit dazu zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der
Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Werden die Mängel innerhalb der
angemessenen Frist vom Auftragnehmer behoben, so hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf
Preisminderung. |
5.3 |
|
Wenn der
Auftragnehmer die angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben,
kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) verlangen. Bei unwesentlichen Mängeln besteht weder ein Rücktritts- noch ein
Minderungsrecht. |
5.4 |
|
Gewährleistungsansprüche
berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung vereinbarter Zahlungen oder zur
Aufrechnung. |
5.5 |
|
Für
Übersetzungen, die für Druckwerke verwendet werden, besteht eine Haftung für Mängel
nur dann, wenn der Auftraggeber in seinem Auftrag ausdrücklich schriftlich bekannt gibt,
dass er beabsichtigt, den Text zu veröffentlichen und wenn dem Auftragnehmer
Korrekturfahnen vorgelegt werden (Autorkorrektur) bis einschließlich jener Fassung des
Textes, nach der keinerlei Änderungen mehr vorgenommen werden. In diesem Fall ist dem
Auftragnehmer ein angemessener Kostenersatz für die Korrektur bzw. ein vom Auftragnehmer
in Rechnung zu stellendes angemessenes Stundenhonorar zu bezahlen. |
5.6 |
|
Für die
Übersetzung von schwer lesbaren, unleserlichen bzw. unverständlichen Vorlagen besteht
keinerlei Mängelhaftung. Dies gilt auch für Überprüfungen von Übersetzungen nach
Punkt 2.9 und 5.5. |
5.7 |
|
Stilistische
Verbesserungen bzw. Abstimmungen von spezifischen Terminologien (insbesondere von
branchen- bzw. firmeneigenen Termini) etc. werden nicht als Übersetzungsmängel
anerkannt. |
5.8 |
|
Für auftragsspezifische Abkürzungen, die vom Auftraggeber bei
Auftragserteilung nicht angegeben bzw. erklärt wurden, besteht
keinerlei Mängelhaftung. |
5.9 |
|
Für die
richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer
Schrift gehalten sind, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung. In solchen Fällen
wird dem Auftraggeber empfohlen, die Schreibweise von Namen und Eigenbezeichnungen auf
einem besonderen Blatt in lateinischer Blockschrift vorzunehmen. Dies gilt auch für
unleserliche Namen und Zahlen in Geburtsurkunden oder sonstigen Dokumenten. |
5.10 |
|
Die
Zahlenwiedergabe erfolgt nur nach Manuskript. Für die Umrechnung von Zahlen, Maßen,
Währungen und dergleichen wird keine Haftung übernommen. |
5.11 |
|
Für vom
Auftraggeber beigestellte Manuskripte, Originale und dergleichen haftet der Auftragnehmer,
sofern diese nicht mit der Lieferung dem Auftraggeber zurückgegeben werden, als Verwahrer
im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für die Dauer von vier Wochen nach
Fertigstellung des Auftrages. Eine Pflicht zur Versicherung besteht nicht. Für die
Rückerstattung gilt Punkt 3.5 sinngemäß. |
5.12 |
|
Für die
Bereitstellung von Übersetzern und Dolmetschern wird keinerlei Haftung übernommen,
ausgenommen für bei der Auswahl vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. |
5.13 |
|
Für
Korrekturleistungen nach Punkt 2.9 wird keine Haftung übernommen, wenn der Ausgangstext
nicht zur Verfügung gestellt wird. |
5.14 |
|
Bei
Übermittlung von Übersetzungen mittels Datentransfer (wie E-Mail, Modem usw.) besteht
keine Haftung des Auftragnehmers für dabei entstehende Mängel und Beeinträchtigungen
(wie Virusübertragungen, Verletzung der Geheimhaltungspflichten), sofern nicht grobes
Verschulden des Auftragnehmers vorliegt. |
6.
Schadenersatz
6.1
|
|
Alle
Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind, sofern nicht gesetzlich anderes
zwingend vorgeschrieben ist, mit der Höhe des Rechnungsbetrages (netto) begrenzt.
Ausgenommen von dieser Beschränkung des Schadenersatzes sind Fälle, in denen der Schaden
grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Eine Haftung für entgangenen Gewinn
oder Folgeschäden besteht nicht. |
6.2 |
|
Hat
der Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen, so
sind Schadenersatzansprüche mit der Höhe des Betrages begrenzt, den die Versicherung im
konkreten Falle ersetzt. |
7. Zahlung
7. 1 |
|
Die
Zahlung hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bei Ausfolgung der Übersetzung in
bar zu erfolgen bzw. unmittelbar nach Zugehen der Lieferung. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, eine angemessene Akontozahlung zu verlangen. Von Privatpersonen und
ausländischen Auftraggebern kann die Vorauszahlung der vollständigen Auftragssumme
gefordert werden. Ist Abholung vereinbart und wird die Übersetzung vom Auftraggeber nicht
zeitgerecht abgeholt, so tritt mit dem Tage der Bereitstellung der Übersetzung zur
Abholung die Zahlungspflicht des Auftraggebers ein. |
7.2
|
|
Tritt
Zahlungsverzug ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, beigestellte Auftragsunterlagen
(z.B. zu übersetzende Manuskripte) zurückzubehalten. Bei Zahlungsverzug werden
Verzugszinsen in der Höhe von 2% über dem jeweiligen Zinsfuß der Nationalbank in
Anrechnung gebracht. |
7.3 |
|
Bei
Nichteinhaltung der zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten
Zahlungsbedingungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeit an den bei ihm liegenden
Aufträgen so lange einzustellen, bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen eine fixe Lieferzeit vereinbart wurde
(siehe Punkt 3.1). Ist der Wert der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Wert der
Unterlage krass untergewichtig, so ist eine Rückbehaltung nur bis zum Wert der
Zahlungsverpflichtung möglich. Durch die Einstellung der Arbeit erwachsen einerseits dem
Auftraggeber keinerlei Rechtsansprüche, andererseits wird der Auftragnehmer in seinen
Rechten in keiner Weise präjudiziert. |
8. Verschwiegenheitspflicht
Der
Auftragnehmer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass
von ihm Beauftragte sich zur Verschwiegenheit verpflichten. Für die Nichteinhaltung
dieser Verpflichtung durch die Beauftragten haftet der Auftragnehmer nicht, ausgenommen
bei grobem Verschulden bei der Auswahl des Beauftragten.
9.
Gerichtsstand
Erfüllungsort
für alle Vertragsverhältnisse, die diesen Geschäftsbedingungen unterliegen, ist der
Geschäftssitz des Auftragnehmers. Für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder
Nichtbestehen eines solchen Rechtsverhältnisses und für Rechtsstreitigkeiten aus solchen
Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Auftragnehmers nach Wahl des Auftragnehmers der
Gerichtsstand des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für
Klagen gegen der Auftragnehmer der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers
ausschließlich zuständig. Es gilt österreichisches Recht als vereinbart.
10.
Verbindlichkeiten des Vertrages
Der Vertrag
bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen
verbindlich.
Achtung
Hinweis für den Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen!
Bei folgenden
Regelungen sind die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes zu berücksichtigen, sofern
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Aufträgen von Konsumenten verwendet werden
(Verbrauchergeschäfte").
Zu Punkt
2.4
§ 5 Abs. 2 KSchG legt fest, dass Kostenvoranschläge zwingend verbindlich sind.
Zu Punkt
2.4.2
§ 6 Abs. 2, Zi. 3 KSchG bestimmt, dass eine Überschreitung des Kostenvoranschlages
ausdrücklich im einzelnen ausgehandelt werden muss und nicht rechtswirksam durch
Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden kann.
Zu Punkt 2.6
Die einschränkenden Bestimmungen des § 6 Abs. 1, Zi. 5 KSchG sind zu berücksichtigen.
Die vorgesehene Preisgleitklausel dürfte jedoch gültig sein.
Zu Punkt 5
Die Sonderregelungen der §§ 8 und 9 des KSchG (Gewährleistung) sind zu
berücksichtigen. Ebenso die Bestimmungen des § 6 Abs. 1, Zi. 7 und 8 des KSchG
betreffend Einschränkung des Zurückbehaltungsrechtes und der Aufrechnungsmöglichkeit.
Zu Punkt 5.12
§ 6 Abs. 2 Zi. 1 KSchG steht der Einschränkung der Haftung entgegen.
Zu Punkt 7.2
Bei Zahlungsverzug dürfen die Zinsen nach § 6 Abs. 1 Zi. 13 KSchG maximal 5 % pro Jahr
betragen.
Zu § 9
Nach § 14 KSchG kann der Gerichtsstand nur durch den Wohnort, den gewöhnlichen
Aufenthalt oder den Ort der Beschäftigung des Verbrauchers bestimmt werden.
Erstellt und
überarbeitet von der Landesinnung Druck Wien als gesetzlicher Interessenvertretung der
gewerbliche Übersetzungsbüros im Rahmen der Wirtschaftskammerorganisation. Stand:
Februar 1999.
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